ACHTUNG !!! Neu und wichtig für Gastlieger in unseren Häfen:
Gemäß der Corona-Verordnung des Landes S-H ist es zulässig, Gastlieger und damit Übernachtende in Sportboothäfen zu beherbergen, solange sich diese auf Überführungsfahrt befinden! Auszug aus der Verordnung - siehe nachfolgend:
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)
Verkündet am 26. März 2021, in Kraft ab 29. März 2021
§ 17 Beherbergungsbetriebe
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
1) | Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; |
2) | die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben; |
3) | eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken oder in einem Sportboothafen zum Zwecke der Herstellung der Seetüchtigkeit und zur Überführung eines Bootes zu seinem Dauerliegeplatz erfolgt. |